AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma Janzen System GmbH & Co.KG Body and Trailer
(Stand: 01.01.2020) pdf icon klein

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

der Firma Janzen System GmbH & Co.KG Body and Trailer

1.       Allgemeines

1.       Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die diese Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer), sowie mit juristischen Personen oder gewerblich handelnden rechtsfähigen Personengesellschaften.

2.       Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten unter Ausschluss entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Kunden allein die nachstehenden Bedingungen der Firma Janzen System GmbH & Co. KG. Vereinbarungen die unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Die Annahme unserer Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Lieferbedingungen. Mündliche Abreden, gleich welcher Art, gleich wann und wie sie getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von einer Teilunwirksamkeit dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grunde und in welchem Umfange, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Teiles unberührt. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3.       Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2.       Angebot, Auftrag und Lieferung

1.       Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge binden uns erst nach einer schriftlichen Bestätigung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die in dem Auftrag angegebenen Unterlagen bzw. Informationen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend.

2.       Der Lieferant ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer zu berichtigen. Die Lieferzeiten sind nur als annähernd und freibleibend zu betrachten. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, berechtigen uns auch innerhalb eines Verzuges, den Liefertermin entsprechend zu verschieben, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche entstehen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Personalmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Naturkatastrophen, Rohstoffe- und Energiemangel, Maschinenstillstand, Feuer, Maßnahmen staatlicher Behörden, Störungen des Betriebes, Pandemien sowie sonstige Umstände gleich, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind und sie uns außer Stande setzen, unsere Lieferpflichten zu erfüllen. Falls Fahrzeuge nicht zu dem vereinbarten Termin angeliefert werden, und daher zu einem Zeitpunkt andere Aufträge in Angriff genommen werden, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Soweit die Dauer der Auswirkung sechs Monate überschreitet, sind wir berechtigt, vollständig von unseren Liefer- und Leistungspflichten zurückzutreten.

Wir werden den Kunden über den Eintritt, wie den Wegfall eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten. Unsere Verpflichtung zur Lieferung setzt voraus, dass unsere Lieferanten uns richtig und rechtzeitig beliefern und Fehler in der Selbstbelieferung nicht zu unseren Lasten gehen. In diesem Falle ist unsere Schadensersatzhaftung mit Ausnahme der Verletzung von Kardinalpflichten ausgeschlossen. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

3.       Sollte sich nach der Auftragserteilung eine nicht vorhersehbare Preissteigerung der Rohstoff und Komponentenbeschaffung ergeben, so sind wir berechtigt diese auf den Auftrag umzulegen. Der Kunde wird vor Berechnung des Aufpreises darüber in Kenntnis gesetzt. Falls keine Einigung zwischen dem Käufer und Verkäufer erreicht wird, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.       Bei fabrikneuen Vertragsgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

3.       Versand und Gefahrübergang

1.       Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Versendungsart bestimmen wir, es sei denn, der Kunde weist ausdrücklich auf eine von ihm gewünschte Versandart hin. Die Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Vergütung für zurückgesandtes Verpackungsgut erfolgt nicht.

2.       Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Kaufsache/die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Auslieferung mit eigenem Fahrzeug übernommen haben.

3.       Versicherungen der Ware gegen Transport, -Bruch, -Feuer, - und Wasserschaden schließen wir nur ab, wenn eine Anweisung dazu vom Kunden schriftlich vorgenommen wurde. Weitere Nebenkosten, wie Lager- und ähnliche Kosten, trägt der Kunde. Werden von uns Fahrzeuge abgeholt oder überbracht, erfolgt die Überführung stets auf die Gefahr des Kunden und auf dessen Kosten, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.

4.       Zahlung

1.       Die Preise gelten ab Werk, ohne Skonto, Nachlässe, Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht oder Aufstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Erzeugnisse und Ersatzteile gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Sonderanfertigungen und Reparaturen werden die am Tage der Lieferung gültigen

Preise abgerechnet. Hiervon abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.       Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Die bei Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Überweisung anfallenden Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Abnehmer. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Eingang der Ware beim Besteller. Auch eine etwaige Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung auszuüben, es sei denn, der Mangel wurde rechtskräftig festgestellt.

3.       Bei Überschreiten des Zahlungszieles tritt Zahlungsverzug ein. Wir sind dann berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen, Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Für Lieferungen und Leistungen für Kunden im Ausland gilt bei Zahlungsverzug des Kunden, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich zu Lasten des Kunden gehen.

4.       Bei Fabrikneuen bzw. Gebrauchtfahrzeugen muss der Rechnungsbetrag bei Übernahme bzw. Bereitstellung auf unserem Geschäftskonto gutschrieben sein. Bei Fahrzeugen die überführt werden, muss der Rechnungsbetrag vor Überführung auf unserem Geschäftskonto gutgeschrieben sein. Grundsätzlich gilt die Zahlungsvorgabe, wie in der Auftragsbestätigung bzw. in den Rechnungen beschrieben.

5.       Eigentumsvorbehalt

1.       Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen oder später abgeschlossenen Verträgen zwischen dem Kunden und uns, unser Eigentum. Die Einstellung einzelner oder auch sämtlicher unserer Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie eine Saldoziehung und dessen Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2.       Besteht die gelieferte Ware aus einem verbundenen Lieferungszusammenhang bzw. Lieferumfang (abnehmbare Einrichtung), darf diese ohne Zustimmung weder aufgelöst noch anderweitig verändert oder nach Montage auf einem bestimmten Fahrzeug umgebaut werden.

3.       Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und auch zur Verbindung der gelieferten Ware oder des Lieferumfanges mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen zu einer rechtlich selbstständigen neuen Sache nur im Rahmen eines normalen Geschäftsverkehrs und entsprechend der uns bei Vertragsabschluss genannten Zweckbestimmung der bestellten Lieferung berechtigt. Dies gilt auch für den Fall, das die anderen Sachen nicht im Eigentum des Kunden stehen.

4.       Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet eine Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt vorzunehmen, wenn der Drittwerber nicht sofort bezahlt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Das gleiche gilt bezüglich einer Verbindung zu einer neuen, rechtlich selbstständigen Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab, die wir dieser Abtretung annehmen. Die Abtretung erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Weiterveräußerung erst nach Verbindung der gelieferten Ware oder des Lieferumfanges mit anderen Sachen zu einer rechtlich selbstständigen Sache erfolgt.

In diesem Fall erfolgt die Forderungsabtretung in der Höhe, die dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferung oder des Leistungsumfanges im Wert der übrigen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung entspricht.

5.       Für den Fall der Verbindung der gelieferten Ware oder des Leistungsumfanges mit anderen Sachen zu einer rechtlich selbständigen neuen Sache, nimmt der Kunde diese Verbindung für den Lieferanten vor, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache wird vom Kunden für uns in unentgeltliche Verwahrung genommen. Erfolgt die Verbindung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungsbetrages) der von uns gelieferten Sache (des Leistungsumfanges) zu den anderen zur Herstellung der neuen Sache verwendeten weiteren Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Unser Eigentumsvorbehalt setzt sich entsprechend der neuen Sache wertanteilsmäßig fort.

6.       Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Sache oder des gesamten Lieferumfanges nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Sache oder der Lieferumfang vom Kunden in eine andere Sache eingebaut bzw. hiermit verbunden wurde, ohne dass sie hierdurch wesentlich Bestandteil der neuen Sache geworden bzw. keine rechtlich selbstständig neue Sache entstanden ist.

7.       Die Zurücknahme, ebenso auch eine eventuelle Pfändung der Sache oder des Lieferumfanges durch uns, beinhaltet einen Rücktritt vom entsprechenden Liefervertrag mit dem Kunden nur dann, wenn wir den Rücktritt ausdrücklich erklären. Zurückgenommene Vorbehaltsware können wir im Wege des Freihandverkaufs veräußern. Auf die Zahlungsschuld des Kunden wird der Veräußerungserlös abzüglich einer Unkostenpauschale von 20% angerechnet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte in unsere Eigentumsrechte, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.       Im Falle des Eingreifens der vereinbarten Vorausabtretungsklausel, ist es dem Kunden untersagt mit seinem Abnehmen Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendwelcher Weise auszuschließen oder zu beeinträchtigen in der Lage sind. Der Kunde darf insbesondere keine Vereinbarungen treffen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, ist der Kunde auch nach der Abtretung weiterhin im eigenen Namen berechtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen selbst so lange nicht einzuziehen, als der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß erfüllt. Wir können im Übrigen jederzeit, auch wenn ein Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner oder den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.       Wir verpflichten uns, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherungen (Sicherungsrechte) insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht endgültig erfüllt sind, um mehr als 20% übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt bzw. die uns nach den hier getroffenen Vereinbarungen zustehenden Sicherungsrechte werden in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen und endgültigen Bezahlung aller unserer Forderungen das Vorbehaltseigentum ohne weiteres auf den Kunden übergeht und ihm für diesen Fall auch die abgetretenen Forderungen im Wege der Rückabtretung wieder zusteht.   

6.       Gewährleistung

1.       Die Gewährleistungsfrist beträgt bei fabrikneuen Vertragsgegenständen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. In allen anderen Fällen erfolgt der Verkauf/die Lieferung des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistungshaftung, es sei denn, es ist gesondert ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.       Für Anbaukomponenten von Vorlieferanten (wie z.B. Kräne, Pumpen, Achsen, Räder, Bremssysteme, Ventiltechnik, Hydrauliksysteme, Tanks usw.) gelten die Garantierichtlinien und Leistungen der Vorlieferanten bzw. Komponentenhersteller. Wartungsintervallen und Wartungsanweisungen sind Folge zu leisten. Für Komponenten, die von unseren Vorlieferanten auf Garantie geprüft und abgelehnt werden bzw. in der Garantieleistung gemindert werden, ist diese Entscheidung bindend für die eventuelle Kostenübernahme.

3.       Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind im Vertrag zugrunde liegende Produktbeschreibungen, ohne dass darin eine Garantie für die Beschaffenheit liegt. Wird zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Leistungsgegenstand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

4.       Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

5.       Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt. Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind uns spätestens innerhalb von 8 Werktagen ab dem Tag der Übernahme, d.h. Abholung, und vor Weiterverarbeitung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind uns innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Kleine handels- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei unserer Wahl der Nacherfüllung berücksichtigen wir die Art des

Mangels und die berechtigten Interessen des Kunden. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen.

6.       Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde den Kaufgegenstand an unseren Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstandenen Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so können wir den Transport des Kaufgegenstandes an einem geeigneten Ort, dies kann auch unser Betriebssitz sein, auf Kosten des Kunden verlangen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.

7.       Für den Zeitraum der Ausbesserungen bzw. Mängelbehebung hat der Kunde kein Recht für den Ausfall Schadensersatz bzw. ein Ersatzfahrzeug zu verlangen.

8.       Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde uns die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder die Ersatzlieferung verweigert oder der Kunde angebliche Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne dass zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns fehlgeschlagen ist.

9.       Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Kunden/ Verarbeiter aufgrund vorliegender Erfahrungen und bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Praxis gegeben werden, sind unverbindlich und bergründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Kunden/ Verarbeiter nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen. Soweit aus unseren Empfehlungen, Vertragspflichten für uns entstehen, ist unsere Haftung wie nachfolgend aufgeführt begrenzt. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Beruht der Mangel unserer Ware auf mangelhafte Materialien unserer Vorlieferanten, so treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese an den Kunden ab.

10.   Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels, sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere beim Verkauf

gebrauchter Sachen. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend

machen, wenn wir unsere Aufklärungspflicht verletzt und den Mangel arglistig verschwiegen haben. Mängelansprüche des Kunden verjähren bei neuen Sachen innerhalb von 1 Jahr nach Bereitstellung bzw. Übernahme. Bei Verträgen über gebrauchte Sachen unter Geschäftsleuten, erfolgt dieses unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, bei Verbrauchern mit Verjährung der Mängelansprüche in 1 Jahr.

7.       Abnahme und Rücktrittsrecht

1.       Der Kunde hat das Recht, die Kaufsache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für die an der Kaufsache entstandenen Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

2.       Dem Kunden wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach der Frist eine Übernahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer oder geringerer Schaden nachgewiesen wird. Wir können uns gegenüber dem Kunden auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs.2 ZPO berufen.

8.       Allgemeine Haftungsbegrenzung

1.       Die vorstehenden Absätze und diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Waren und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Haftung oder für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden aus.

2.       Dies gilt nicht für die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Haftung

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

3.       Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gebrauchsanweisungen und technische Beratung werden nach bestem Wissen von Erfahrungen und Versuchen nach dem aktuellen Stand der Entwicklung und Technik gegeben. Diese sind unverbindlich und stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit dar. Der Kunde ist für die Eignung der Ware zum jeweiligen Verwendungszweck allein verantwortlich. Die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Produkte obliegt alleine dem Kunden.

9.       Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.       Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten.

2.       Gerichtsstand ist je nach Zuständigkeit das Amtsgericht Meppen bzw. das Landgericht Osnabrück.

3.       Die Rechtsanwendung bezüglich dieser Bedingungen und aller sich daraus ergebenen Verträge richtet sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.       UN-Kaufrecht gilt nicht.